Ein abgesenkter Bordstein wirkt oft wie eine Einladung zum kurzen Abstellen des Autos, ist rechtlich aber meist genau das Gegenteil. Ich zeige, wann das Parken am abgesenkten Bordstein verboten ist, wie sich Halten und Parken unterscheiden, welche Regeln an Grundstückszufahrten gelten und mit welchem Verwarnungsgeld oder Abschleppkosten zu rechnen ist.
Die wichtigsten Regeln auf einen Blick
- Parken verboten: Vor einer echten Bordsteinabsenkung darf das Fahrzeug grundsätzlich nicht abgestellt werden.
- Kurzes Halten: Bis zu drei Minuten können erlaubt sein, sofern kein anderes Haltverbot besteht und niemand behindert wird.
- Keine feste Zentimeterregel: Entscheidend sind die erkennbare Absenkung und ihr Zweck, nicht eine bestimmte Bordsteinhöhe.
- Verwarnungsgeld: Für das verbotswidrige Parken vor einer Bordsteinabsenkung werden regelmäßig 10 Euro fällig.
- Vorfahrt: Wer über den abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn fährt, muss andere Verkehrsteilnehmer durchlassen.

Warum das Parken dort grundsätzlich verboten ist
§ 12 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung nennt Bordsteinabsenkungen ausdrücklich als Bereiche, vor denen nicht geparkt werden darf. Das gilt auch dann, wenn kein Schild und keine farbige Markierung auf das Verbot hinweisen. Die bauliche Gestaltung allein kann ausreichen, um eine bestimmte Fläche freizuhalten.
Der Grund liegt nicht nur in Grundstückszufahrten. Absenkungen erleichtern auch Menschen mit Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen den Wechsel vom Gehweg auf die Fahrbahn. Wer sein Auto dort abstellt, blockiert daher möglicherweise eine wichtige Querungsstelle, selbst wenn gerade keine Einfahrt zu sehen ist.
Ich würde mich deshalb nicht von der Frage leiten lassen, ob mein Fahrzeug „nur ein kleines Stück“ in die Absenkung ragt. Schon eine teilweise blockierte Fläche kann problematisch sein. Sicher ist nur, wenn das Fahrzeug vollständig außerhalb des abgesenkten Bereichs steht und zusätzlich keine andere Vorschrift verletzt wird.
Woran man eine echte Bordsteinabsenkung erkennt
Eine Bordsteinabsenkung ist ein deutlich niedrigerer Abschnitt innerhalb eines ansonsten höheren Bordsteins. Typische Stellen sind Garagen- und Grundstückszufahrten, Kreuzungen, Fußgängerquerungen und Übergänge für den Radverkehr. Häufig geht der Gehweg dort ohne hohe Kante in die Fahrbahn oder in eine Zufahrt über.
Die StVO nennt keine allgemeingültige Mindesthöhe, maximale Länge oder feste Zahl von Metern. Genau deshalb entstehen in der Praxis Grenzfälle. Ein kurzer, klar erkennbarer abgesenkter Abschnitt ist leicht einzuordnen. Bei einem über lange Strecken niedrigen Bordstein kann dagegen entscheidend sein, ob der Bereich als gezielte Absenkung oder als durchgehend niedriger Straßenrand gestaltet wurde.
Was bei langen oder unklaren Abschnitten gilt
Gerichte haben unterschiedlich bewertet, wie lang eine Absenkung sein darf. Inzwischen wird auch eine längere Strecke nicht automatisch aus dem Anwendungsbereich herausgenommen. Für mich lautet die praktische Konsequenz deshalb: Bei erkennbarer Funktion als Querungs- oder Zufahrtsstelle sollte man den gesamten Bereich freihalten, auch wenn die Absenkung mehrere Meter umfasst.
Nicht jede niedrige Kante ist automatisch eine Bordsteinabsenkung. Fehlt eine erkennbare Abgrenzung zum übrigen Bordstein, lässt sich die rechtliche Einordnung im Einzelfall schwieriger beurteilen. Wer sich auf einen Grenzfall berufen möchte, sollte Fotos der örtlichen Situation anfertigen und die zuständige Straßenverkehrsbehörde fragen, statt auf eine vermeintliche Faustregel zu vertrauen.
Halten ist etwas anderes als Parken
Die häufigste Fehlannahme lautet: „Ich bleibe ja im Auto sitzen, also darf ich dort stehen.“ Nach der StVO wird aus Halten grundsätzlich Parken, sobald das Fahrzeug länger als drei Minuten steht oder der Fahrer es verlässt. Ein kurzer Halt kann vor einer Bordsteinabsenkung daher zulässig sein, sofern kein Haltverbot besteht und niemand behindert oder gefährdet wird.
Wer nur einen Fahrgast aussteigen lässt, muss trotzdem aufmerksam bleiben. Dauert das Einsteigen länger, wird Gepäck ausgeladen oder entfernt sich der Fahrer vom Fahrzeug, ist die Drei-Minuten-Grenze schnell überschritten. Das Einschalten der Warnblinkanlage macht aus einem verbotenen Parkvorgang keinen erlaubten Halt.
| Situation | Rechtliche Einschätzung | Praktischer Hinweis |
|---|---|---|
| Fahrgast steigt kurz ein oder aus | Halten kann erlaubt sein | Fahrzeug nicht verlassen und niemanden behindern |
| Fahrer wartet mehrere Minuten im Auto | Kann als Parken gelten | Die Zeit nicht ausreizen, besser weiterfahren |
| Fahrzeug steht ohne Fahrer | Parken | Vor der Absenkung nicht zulässig |
| Warnblinker ist eingeschaltet | Ändert die Rechtslage nicht | Nur bei tatsächlicher Warn- oder Gefahrensituation verwenden |
Zusätzlich kann an derselben Stelle ein allgemeines Haltverbot, eine Feuerwehrzufahrt oder ein Gehwegparkverbot gelten. Dann hilft auch ein kurzer Aufenthalt nicht weiter. Gerade vor Schulen, Arztpraxen und schmalen Gehwegen ist die Behinderung oft größer, als sie aus dem Fahrersitz wirkt.
Grundstückseinfahrt, Gehweg und eigener Stellplatz
Eine abgesenkte Kante markiert häufig eine Grundstückszufahrt. Das Parkverbot kann aber auch dann gelten, wenn die dahinterliegende Fläche kein klassischer Garagenhof ist. Maßgeblich ist der erkennbare Zweck der Zufahrt, nicht allein, ob tatsächlich ein Tor oder ein abgestelltes Fahrzeug dahinter zu sehen ist.
Vor einer Grundstücksein- oder -ausfahrt darf grundsätzlich nicht geparkt werden. Auf schmalen Fahrbahnen gilt das auch gegenüber der Einfahrt. Der Eigentümer erhält dadurch kein pauschales Sonderrecht, die öffentliche Straße vor der eigenen Zufahrt dauerhaft zu blockieren.
Anders ist die Situation nur, wenn keine verbotene Bordsteinabsenkung und keine andere Parkbeschränkung vorliegt. Dann kann der Berechtigte unter Umständen vor seiner eigenen Einfahrt stehen, sofern dadurch keine weiteren Regeln verletzt werden. In der Realität ist diese Ausnahme wenig verlässlich, weil Zufahrten oft gerade durch die abgesenkte Kante erkennbar sind.
Parken auf dem Gehweg neben der Absenkung
Ein abgesenkter Bordstein erlaubt nicht automatisch das Parken auf dem Gehweg. Dafür braucht es eine entsprechende Beschilderung oder Markierung, etwa durch Zeichen 315. Fehlt diese Freigabe, bleibt das Gehwegparken verboten, selbst wenn genügend Platz für das Auto vorhanden scheint.
Ich achte besonders auf den verbleibenden Durchgang. Ein Kinderwagen oder Rollstuhl benötigt nicht nur theoretisch eine schmale Lücke, sondern einen tatsächlich nutzbaren und sicheren Weg. Wer die Absenkung freihält, das Auto aber direkt daneben auf dem Gehweg abstellt, löst das Problem also nicht.
Welche Vorfahrt an der Absenkung gilt
Das Parkverbot ist nicht die einzige wichtige Regel. Wer von einem Grundstück, einem Parkplatz oder einem anderen Straßenteil über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn fährt, muss sich nach § 10 StVO so verhalten, dass andere nicht gefährdet werden. Dazu gehören Warten, vorsichtiges Einfahren und rechtzeitiges Blinken.
Die bekannte Regel „rechts vor links“ greift in dieser Situation nicht zugunsten desjenigen, der über die Absenkung einfährt. Er muss den Verkehr auf der Fahrbahn durchlassen. Das gilt auch für Radfahrer und Fußgänger, deren Weg beim Einfahren gekreuzt wird.
Ein typisches Beispiel ist die Ausfahrt aus einem Supermarktparkplatz. Die Fahrbahn des Parkplatzes kann breit und wie eine normale Straße gestaltet sein. Führt die Ausfahrt jedoch über einen abgesenkten Bordstein auf die öffentliche Straße, fährt man rechtlich in den fließenden Verkehr ein und hat dort keinen Vorrang.
Beim Abbiegen in eine solche Zufahrt ist die Lage umgekehrt. Wer bereits auf der öffentlichen Fahrbahn fährt, muss zwar ebenfalls Rücksicht nehmen, verliert seine Vorfahrt aber nicht automatisch, nur weil der andere Bereich abgesenkt ist. Beschilderungen, Ampeln und Fahrbahnmarkierungen gehen der allgemeinen Betrachtung vor.
Bußgeld, Abschleppen und richtiges Vorgehen
Für das Parken vor einer Bordsteinabsenkung sieht der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog regelmäßig ein Verwarnungsgeld von 10 Euro vor. Wird zusätzlich eine Behinderung festgestellt, können 15 Euro anfallen. Bei einer Parkdauer von mehr als drei Stunden sind regelmäßig 20 Euro vorgesehen.
Diese Beträge sind nicht automatisch die gesamte Rechnung. Wird das Fahrzeug abgeschleppt, kommen die örtlichen Abschlepp- und Verwaltungsgebühren hinzu. Ihre Höhe hängt von Kommune, Einsatzzeit, Abschleppunternehmen und Aufwand ab und kann das eigentliche Verwarnungsgeld deutlich übersteigen.
Höhere Beträge sind möglich, wenn gleichzeitig auf dem Gehweg, vor einer Feuerwehrzufahrt, in einer engen Stelle oder in einem besonders geschützten Bereich geparkt wurde. Entscheidend ist dann der konkrete Verstoß. Ein Einspruch hat vor allem dann Aussicht auf Erfolg, wenn die bauliche Situation tatsächlich unklar ist oder die Behörde den falschen Bereich zugrunde gelegt hat.
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Was ich vor dem Abstellen prüfe
- Ist der Bordstein gegenüber dem restlichen Verlauf deutlich abgesenkt?
- Führt die Stelle zu einer Einfahrt, Querung oder einem barrierefreien Übergang?
- Steht das Fahrzeug vollständig außerhalb der Absenkung?
- Ist das Parken auf dem Gehweg ausdrücklich erlaubt?
- Bleibt die Fahrbahn ausreichend breit und werden Fußgänger nicht behindert?
Wenn nur ein Punkt unklar bleibt, suche ich lieber einige Meter weiter. Ein vermeintlich günstiger Parkplatz ist den Ärger mit Ordnungsamt, Abschleppdienst oder einem geschädigten Verkehrsteilnehmer nicht wert. Im Zweifel kann die örtliche Verkehrsbehörde verbindlicher Auskunft geben als ein handgeschriebenes Schild an einer privaten Einfahrt.
Ein sicherer Parkplatz beginnt neben der Absenkung
Die einfache Merkhilfe lautet: Vor einer erkennbaren Bordsteinabsenkung nicht parken, beim kurzen Halten unter drei Minuten bleiben und beim Überfahren besonders vorsichtig einfahren. Eine fehlende Markierung macht die Stelle nicht automatisch frei.
Wer zusätzlich auf Gehwegfreigaben, Zufahrten, Feuerwehrflächen und den verbleibenden Durchgang achtet, vermeidet die meisten Missverständnisse. Gerade in dicht bebauten Orten rund um München ist ein etwas weiter entfernter legaler Stellplatz meist die deutlich bessere Entscheidung als ein Auto direkt an der abgesenkten Kante.
