Nach einem Restaurantbesuch genügt ein kurzer Moment der Unachtsamkeit, und aus einer Heimfahrt wird ein strafrechtlich relevanter Verkehrsunfall. Ich ordne ein, welche Promillewerte in Deutschland entscheidend sind, wann Bußgeld oder Strafverfahren drohen, wie der Führerschein betroffen ist und welche Versicherung welchen Schaden übernimmt. Besonders wichtig ist, was Beteiligte direkt an der Unfallstelle tun oder besser lassen sollten.
Die wichtigsten Folgen hängen von Promillewert, Unfallursache und Schadenshöhe ab
- Ab 0,3 Promille kann bei Ausfallerscheinungen oder einem alkoholbedingten Unfall bereits eine Straftat vorliegen.
- Ab 0,5 Promille drohen ohne zusätzliche Auffälligkeiten regelmäßig 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.
- Ab 1,1 Promille gilt ein Autofahrer als absolut fahruntüchtig, auch wenn er scheinbar sicher gefahren ist.
- Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt den Schaden des Unfallgegners zunächst, kann aber bis zu 5.000 Euro Regress verlangen.
- Bei Verletzten, hohem Schaden oder Alkohol am Steuer sollte man sofort Polizei und Rettungsdienst verständigen.

Welche Promillegrenzen nach einem Unfall wirklich zählen
Die oft genannte Grenze von 0,5 Promille ist keine allgemeine Erlaubnis zum Trinken. Sie beschreibt vor allem eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, wenn ein Kraftfahrzeug mit mindestens 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemalkohol geführt wird. Bereits darunter kann die Fahrt strafbar sein, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder ein alkoholbedingter Unfall hinzukommen.
Ich halte die Unterscheidung zwischen „noch unter 0,5“ und „alles erlaubt“ für einen der gefährlichsten Irrtümer. Die rechtliche Bewertung sieht typischerweise so aus:
| Alkoholwert | Rechtliche Einordnung | Typische Folge |
|---|---|---|
| Unter 0,3 ‰ | Keine feste Alkoholgrenze, aber individuelle Ausfallerscheinungen möglich | Strafbarkeit bei nachgewiesener alkoholbedingter Fahrunsicherheit nicht ausgeschlossen |
| Ab 0,3 ‰ | Relative Fahruntüchtigkeit bei zusätzlichen Anzeichen | Strafverfahren, besonders bei Fahrfehlern oder Unfallverursachung |
| 0,5 bis 1,09 ‰ | Ordnungswidrigkeit auch ohne sichtbare Ausfallerscheinungen | Bußgeld, Punkte und Fahrverbot |
| Ab 1,1 ‰ | Absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen | Straftat, regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis |
Bei der relativen Fahruntüchtigkeit reicht der Messwert allein nicht aus. Die Behörden und Gerichte prüfen zusätzlich, ob etwa Schlangenlinien, eine verspätete Reaktion, das Überfahren einer roten Ampel oder ein typischer Fahrfehler festgestellt wurden. Ein Unfall kann dabei ein wichtiges Indiz sein, muss aber mit dem Alkohol zusammenhängen.
Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt ein eigenes Alkoholverbot. Schon das Fahren unter der Wirkung von Alkohol kann zu 250 Euro Bußgeld, einer Verlängerung der Probezeit und einem Aufbauseminar führen.
Wann aus dem Blechschaden ein Strafverfahren wird
Ein kleiner Auffahrunfall bei 0,6 Promille wird nicht automatisch genauso behandelt wie ein schwerer Unfall mit Verletzten bei 1,3 Promille. Entscheidend sind Alkoholwert, Fahrweise, Unfallursache, konkrete Gefährdung und mögliche Personenschäden. Die gesetzlichen Straftatbestände stehen insbesondere in §§ 315c und 316 StGB.
Wer ab 1,1 Promille ein Auto führt, erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr. Bei einem Unfall mit konkreter Gefährdung anderer Personen oder bedeutenden Sachwerten kann zusätzlich die Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegen. Dafür sieht das Gesetz bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor, bei fahrlässiger Begehung bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe. Bei Verletzten kommen weitere Vorwürfe hinzu, etwa fahrlässige Körperverletzung. Bei einem tödlichen Ausgang kann fahrlässige Tötung im Raum stehen. In solchen Fällen geht es nicht mehr nur um den Führerschein, sondern auch um erhebliche Geld- oder Freiheitsstrafen.Daneben kann Unfallflucht die Lage massiv verschärfen. Wer die Unfallstelle verlässt, ohne Feststellungen zu ermöglichen, riskiert ein eigenes Strafverfahren. Das gilt besonders, wenn jemand verletzt wurde oder ein bedeutender Sachschaden entstanden ist.
Welche Strafen und Führerscheinfolgen realistisch sind
Bei einer reinen Alkoholverkehrsordnungswidrigkeit zwischen 0,5 und 1,09 Promille gelten Regelsätze. Beim ersten Verstoß sind es in der Regel 500 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Beim zweiten Verstoß steigen die Regelsätze auf 1.000 Euro und 3 Monate Fahrverbot, beim dritten auf 1.500 Euro und ebenfalls 3 Monate.
Diese Werte gelten nicht automatisch, wenn zusätzlich ein Unfall, eine Straftat oder ein weiterer Verkehrsverstoß vorliegt. Dann wird die Sache regelmäßig individuell strafrechtlich bewertet. Eine Geldstrafe im Strafverfahren wird in Tagessätzen berechnet und richtet sich nach den persönlichen Einkommensverhältnissen.
Ich achte in der Beratungspraxis besonders auf die Unterscheidung zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein Fahrverbot endet nach der festgesetzten Zeit. Bei der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis, und der Betroffene muss sie nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragen.
| Maßnahme | Bedeutung | Typischer Zusammenhang |
|---|---|---|
| Fahrverbot | Vorübergehendes Fahrverbot für meist 1 bis 3 Monate | Alkoholbedingte Ordnungswidrigkeit |
| Entziehung der Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnis erlischt, Neuerteilung ist erforderlich | Trunkenheitsfahrt oder Gefährdung des Straßenverkehrs |
| Sperrfrist | Keine Neuerteilung für mindestens 6 Monate im Regelfall | Gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis |
| MPU | Medizinisch-psychologische Untersuchung vor der Neuerteilung | Ab 1,6 Promille, bei Wiederholung oder weiteren Eignungszweifeln |
Eine MPU ist nicht bei jedem Unfall automatisch vorgeschrieben. Sie wird aber zwingend relevant, wenn ein Fahrzeug mit mindestens 1,6 Promille geführt wurde. Auch wiederholte Alkoholfahrten oder Hinweise auf Alkoholmissbrauch können unabhängig vom einzelnen Unfall zur MPU führen.
Wer den Schaden bezahlt und wann Regress droht
Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt in erster Linie die Geschädigten. Sie reguliert berechtigte Ansprüche des Unfallgegners, etwa Reparaturkosten, Behandlungskosten, Schmerzensgeld oder Verdienstausfall. Der alkoholisierte Unfallverursacher muss deshalb nicht damit rechnen, dass der Geschädigte einfach leer ausgeht.
Für den Fahrer ist die Sache trotzdem teuer. Wegen einer alkoholbedingten Obliegenheitsverletzung kann der Haftpflichtversicherer bis zu 5.000 Euro zurückfordern. Zusätzlich drohen eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse, höhere Beiträge und möglicherweise weitere persönliche Schadenersatzforderungen.
Der eigene Fahrzeugschaden ist davon getrennt zu betrachten. Eine Vollkaskoversicherung kann die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit kürzen oder vollständig verweigern. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit wird eine Regulierung des eigenen Kollisionsschadens häufig abgelehnt. Die Teilkasko hilft nur bei den dort versicherten Risiken, nicht automatisch bei einem selbst verursachten Unfall.
Auch die Rolle des Geschädigten ist nicht immer völlig unkompliziert. Wer selbst alkoholisiert war, kann bei einem Mitverschulden schlechtere Ersatzansprüche haben, wenn die Alkoholisierung für den Unfall oder die Verletzungsfolgen relevant war. Die Haftungsquote entscheidet dann nicht die Polizei, sondern meist die Versicherungen oder ein Gericht.
Was ich direkt an der Unfallstelle tun würde
Bei Alkoholverdacht, Verletzten oder größerem Schaden würde ich immer die Polizei verständigen. Für Verletzte gilt 112, für die Polizei 110. Die Unfallstelle sollte mit Warnblinker, Warnweste und Warndreieck gesichert werden, ohne die eigene Sicherheit zu gefährden.
- Unfallstelle sichern und verletzten Personen Erste Hilfe leisten.
- Rettungsdienst und Polizei rufen, sobald Alkohol, Verletzungen oder ein erheblicher Schaden im Raum stehen.
- Fotos und Zeugendaten sichern, sofern das gefahrlos möglich ist.
- Am Unfallort bleiben und die Feststellung der Personalien ermöglichen.
- Keinen Alkohol nachtrinken. Ein sogenannter Nachtrunk kann die spätere Beurteilung des Alkoholwerts erheblich komplizieren.
- Keine spontanen Schuldeingeständnisse gegenüber dem Unfallgegner oder in sozialen Medien abgeben.
Als Beschuldigter muss man Angaben zur Person machen, aber nicht ungefragt erklären, warum der Unfall passiert ist. Ein Atemalkoholtest vor Ort ist grundsätzlich nicht dasselbe wie eine beweissichere Blutuntersuchung. Die Polizei kann bei einem konkreten Verdacht eine Blutentnahme veranlassen.
Ich würde außerdem nichts unterschreiben, was wie ein Schuldanerkenntnis oder eine endgültige Abfindung aussieht. Der Unfallbericht sollte sachlich bleiben und nur beobachtbare Tatsachen enthalten. Bei Verletzungen sollte man Beschwerden möglichst früh ärztlich dokumentieren lassen.
Wie man das Verfahren danach sinnvoll begleitet
Die Versicherung sollte den Unfall zeitnah und vollständig gemeldet bekommen. Dabei sollten Alkoholmessung, Polizeibericht und mögliche Vorwürfe nicht verschwiegen werden. Unvollständige oder widersprüchliche Angaben schaffen oft zusätzliche Probleme bei der Regulierung.
Wer selbst geschädigt wurde, kann bei klarer Haftung einen eigenen Verkehrsrechtsanwalt einschalten. Bei einem unverschuldeten Unfall gehören angemessene Anwaltskosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden. Bei einem Beschuldigten wegen Trunkenheitsfahrt, Körperverletzung oder Unfallflucht ist eine frühe strafrechtliche Beratung besonders sinnvoll.
Typische Fehler sind voreilige Erklärungen, das Verlassen der Unfallstelle, die private „Einigung“ ohne Beweissicherung und die Annahme, der Führerschein komme nach einem Monat automatisch zurück. Gerade der letzte Irrtum kann teuer werden, weil ein gerichtlicher Entzug eine neue Fahrerlaubnis und unter Umständen eine MPU erfordert.
Die sicherste Schadensbegrenzung beginnt vor dem ersten Glas
Nach einem Unfall mit Alkohol entscheidet nicht nur der Promillewert über die Folgen. Unfallursache, Fahrfehler, Verletzungen, Vorstrafen und Versicherungsbedingungen beeinflussen, ob aus einem Bußgeld ein Strafverfahren mit Führerscheinentzug wird.
Meine klare Empfehlung ist deshalb einfach: Wer Alkohol getrunken hat, lässt das Auto stehen und organisiert Taxi, öffentliche Verkehrsmittel oder eine nüchterne Fahrerin beziehungsweise einen nüchternen Fahrer. Nach einem bereits geschehenen Unfall zählen dagegen Ruhe, Erste Hilfe, vollständige Beweissicherung und möglichst früh eine fachkundige rechtliche Einschätzung.